Pfarrgemeinderat St. Michael Seiferts

Satzung

Satzung für die Pfarrgemeinderäte inder Diözese Fulda
(in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 26. Februar 1998)


§ 1 Bildung von Pfarrgemeinderäte

(1) Pfarrgemeinderäte sind in allen Pfarreien und Pfarrkuratien und nach Möglichkeit auch für die Seelsorgestellen zu bilden.


(2) Die für die Pfarreien und Pfarrer geltenden Bestimmungen dieser Satzung sind entsprechend auf Pfarrkuratien, Seelsorgestellen und deren Seelsorger anzuwenden.


(3) Wahlberechtigt für die Wahl zum Pfarrgemeinderat sind alle Pfarrangehörigen, die in der Pfarrgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Dieses aktive Wahlrecht nimmt der Wahlberechtigte mit Vollendung des 16. Lebensjahres persönlich wahr. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird das Stimmrecht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt, wobei diese bis zur Wahl untereinander regeln, wer von beiden die Stimmabgabe für ein Kind wahrnimmt. Ist gegenüber dem Wahlausschuss bis zur Stimmabgabe nicht bekannt gemacht worden, welcher Elternteil für welches Kind das Wahlrecht ausübt, dann üben die Eltern abwechselnd, beginnend mit der Mutter für das älteste und dem Vater für das Zweitälteste Kind, das Stimmrecht aus. Für wahlberechtigte Kinder aus Familien mit nur einem katholischen Elternteil, übt dieser das Wahlrecht aus. Ist im Falle von alleinerziehenden, getrennt lebenden oder nach bürgerlichem Recht geschiedenen Eltern das Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen worden, nimmt dieser sorgeberechtigte Elternteil das Wahlrecht wahr. Vorstehende Regelung gilt auch, wenn das Sorgerecht sonstigen Personen übertragen ist.


(4) Wählbar ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat setzt voraus, dass das Mitglied in der Ausübung seiner allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist, ordnungsgemäßvorgeschlagen ist und seiner Kandidatur schriftlich zugestimmt hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrei wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen und soweit staatskirchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.


Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig.


§ 2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates


Der Pfarrgemeinderat hat vor allem den Auftrag,


a) den Pfarrer in seinem Amt zu unterstützen sowie die die Pfarrgemeinde betreffenden Fragen zusammen mit ihm zu beraten, gemeinsam mit ihm Maßnahmen zu beschließen, soweit dies nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten ist, und für deren Durchführung Sorge zu tragen, falls kein anderer Träger zu finden ist;

b) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren;

c) Gemeindemitglieder für Dienste der Glaubensunterweisung zu gewinnen und zu befähigen;

d) Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an liturgischen Feiern einzubringen;

e) den diakonischen Dienst im caritativen und sozialen Bereich zu fördern;
f) die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und Möglichkeiten seelsorglicher Hilfe zu suchen;
g) gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen;
h) Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten;
i) die Verantwortung der Gemeinde für Mission und Dritte Welt wachzuhalten;
j) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern;
k) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen der Gemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen;
l) Kontakte zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen, zu suchen;
m) die Gemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit in der Pfarrei und ihre Probleme zu unterrichten;
n) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen;
o) vor Besetzung der Pfarrstelle den Bischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu unterrichten.


§ 3 Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates


(1) Der Pfarrgemeinderat besteht aus:
a) Mitgliedern kraft Amtes,
b) gewählten Mitgliedern,
c) hinzugewählten Mitgliedern.


(2) Mitglieder kraft Amtes sind:
a) der Pfarrer,
b) Kapläne, Diakone und die in der Pfarrei hauptamtlich tätigen Laien im pastoralen Dienst.


(3) In Gemeinden bis zu 1000 Katholiken gehören 6 bis 9, in Gemeinden bis zu 3000 Katholiken gehören 7 bis 12 und in Gemeinden über 3000 Katholiken 9 bis 15 gewählte Mitglieder dem Pfarrgemeinderat an.


(4) Der amtierende Pfarrgemeinderat setzt spätestens bis zum 01. Juli des Jahres, in dem allgemein Pfarrgemeinderatswahlen in der Diözese stattfinden, die genaue Zahl der zu wählenden Mitglieder im Rahmen des vorstehenden Absatzes 3 fest. Wird ein entsprechender Beschluss nicht gefasst, bleibt es bei der Zahl der bisherigen Mitglieder des Pfarrgemeinderates. In einer Pfarrei, in der im Wahljahr kein Pfarrgemeinderat besteht, gilt für den neu zu wählenden Pfarrgemeinderat die Mindestzahl nach vorstehendem Absatz 3.


(5) Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß Abs. 1 a) bis b) können weitere Mitglieder hinzuwählen. Ihre Zahl soll in der Regel ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.

Beschließt der Pfarrgemeinderat, weitere Mitglieder hinzuzuwählen, so soll er auf die Aufgabenbereiche des Pfarrgemeinderates und auf eine ausgewogene Repräsentation der gesamten Pfarrei achten (Verbände, Gruppen, Einrichtungen, sachverständige Gemeindemitglieder, Wohnbezirke, Filialgemeinden).


§ 4 Amtszeit


(1) Die Pfarrgemeinderäte der Diözese Fulda sind an einem Sonntag in allen Pfarreien gleichzeitig zu wählen. Wo eine Vorabendmesse gehalten wird, muss das Wahllokal auch am Samstag zu günstiger Zeit geöffnet werden. Den Wahltag bestimmt der Diözesanbischof nach Anhörung des Katholikenrates sechs Monate vorher.


(2) Neuwahlen finden alle vier Jahre statt.


(3) Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates endet am Tage der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarrgemeinderates, die innerhalb von 3 Wochen nach Neuwahl stattzufinden hat.


(4) Zu Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch den Pfarrer in einem Pfarrgottesdienst in ihr Amt eingeführt. Er lädt auch zur konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates ein.


(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, rückt für den Rest der Amtszeit der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Scheidet ein hinzugewähltes Mitglied aus, kann der Pfarrgemeinderat eine Nachwahl vornehmen.


(6) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch die Schlichtungsstelle (§ 9). Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schlichtungsstelle gemäß § 9 angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen.


§ 5 Vorstand


(1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand.


(2) Dieser besteht aus dem Pfarrer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.


(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim in einem Wahlgang. Auf jedem Stimmzettel müssen mindestens 2 Mitglieder gewählt sein. Ist dies nicht der Fall oder sind mehr als 3 Kandidaten auf dem Stimmzettel gewählt worden, so ist der Stimmzettel ungültig.

Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Er darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Haben zwei oder mehrere Bewerber für den letzten Platz die gleiche Stimmenzahl, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den Vorsitz in der Versammlung führt.


(4) Der Pfarrgemeinderat wählt mit einfacher Mehrheit seinen Sprecher aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.


(5) In der ersten Sitzung entscheidet der Pfarrgemeinderat, ob weitere Mitglieder hinzugewählt werden, und führt gegebenenfalls die Wahl durch. Findet in der ersten Sitzung eine Hinzuwahl statt, so sind die Vorstandsmitglieder und der Sprecher nicht in dieser Sitzung, jedoch innerhalb von zwei Wochen zu wählen. Bis zur Wahl des Vorstandes nimmt der Pfarrer die Aufgaben des Vorstandes allein wahr.


(6) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und stellt die Tagesordnung auf. Der Sprecher lädt schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sitzungsort, -stunde und Tagesordnung der in der Regel (siehe § 6 Abs. 3) öffentlichen Sitzungen sind in der Gemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben. In dringenden Fällen können der Pfarrer oder der Sprecher innerhalb einer kürzeren Frist einladen.


§ 6 Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates


(1) Der Pfarrgemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(2) Der Vorstand lädt durch den Sprecher wenigstens viermal im Jahr zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates ein. Er hat einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Pfarrgemeinderatsmitglieder dies beantragt.


(3) Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, dass die Nichtöffentlichkeit für die gesamte Tagesordnung oder für einzelne Tagesordnungspunkte vom Vorstand vorher beschlossen wird. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung des Pfarrgemeinderates zu Beginn der Sitzung. Wird während einer öffentlichen Sitzung eine Frage zur Diskussion gestellt, die vertraulicher Beratung bedarf, so ist dieser Tagesordnungspunkt an den Schluss der Sitzung zu verlegen und für diesen Teil der Beratung die Öffentlichkeit auszuschließen.


(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Gegenstände der Beratung, die gestellten Anträge und die Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist in Abschrift zu den amtlichen Akten der Pfarrei zu nehmen. Das Protokoll einer jeden öffentlichen Sitzung ist durch Aushang einer Abschrift der Gemeinde zur Kenntnis zu geben, wenn eine ausreichende Information der Gemeinde anderweitig nicht erfolgt.


(5) Der Pfarrgemeinderat soll wenigstens einmal im Jahr alle Gemeindemitglieder zu einer Pfarrversammlung einladen, in der er über seine Tätigkeit berichtet.


(6) Für die Zusammenarbeit des Pfarrgemeinderates mit dem Verwaltungsrat ist die Verordnung des Bistums zur Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat vom 15.06.1979 maßgebend.


§ 7 Beschlussfassung


(1) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.


(2) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, sind unwirksam. In Zweifelsfällen entscheidet der Bischof unter Angabe der Gründe.


(3) Der Pfarrer kann gegen Beschlüsse des Pfarrgemeinderates aus pastoralen Gründen binnen einer Woche Einspruch erheben. Der Einspruch ist dem Sprecher - sofern der Pfarrer nicht selbst Sprecher des Pfarrgemeinderates ist - schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist der Pfarrer selbst der Sprecher, so ist der Einspruch dem ältesten Mitglied des Vorstandes - das für diesen Fall die Funktion des Sprechers übernimmt - schriftlich mitzuteilen. Bei sofort auszuführenden Beschlüssen steht dem Pfarrer das Einspruchsrecht nur bis zur Ausführung des Beschlusses zu. Durch den Einspruch wird die Frage zur erneuten Beratung und Beschlussfassung an den Pfarrgemeinderat zurückverwiesen. Dieser hat in einer Sitzung, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Einspruches stattfinden muss, erneut zu beschließen. Kommt auch jetzt keine Einigung zustande, so kann der Pfarrer seinen Einspruch aufrechterhalten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch verliert diese Wirkung, wenn der Pfarrer nicht innerhalb einer Woche die Schlichtungsstelle (§ 9) anruft.


§ 8 Arbeitskreise


(1) Der Pfarrgemeinderat kann Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben und Aufgabenbereiche bilden; er beruft deren Sprecher; mindestens diese müssen dem Pfarrgemeinderat angehören und für eine ständige Verbindung zwischen Pfarrgemeinderat und Arbeitskreis sorgen.


(2) Die Arbeitskreise können weitere Mitglieder zur Beratung und zur ständigen Mitarbeit hinzuziehen.


§ 9 Schlichtungsstelle


(1) In den Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Pfarrgemeinderates nicht im partnerschaftlichen Dialog beigelegt werden können, haben beide Seiten die Möglichkeit, den Sachverhalt der Schlichtungsstelle vorzutragen und um deren Vermittlung zu bitten. Das gleiche gilt für den Pfarrer, wenn er von seinem Einspruchsrecht Gebrauch gemacht hat.


(2) Für die Anrufung der Schlichtungsstelle gilt folgende Formvorschrift:
a) Es ist eine schriftliche Eingabe mit Begründung einzureichen, die vom Pfarrer oder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von wenigstens drei Mitgliedern des Pfarrgemeinderates unterschrieben sein muss.
b) Die Eingabe muss innerhalb einer Woche nach Beratung des betreffenden Gegenstandes im Pfarrgemeinderat bei der Schlichtungsstelle eingegangen sein.


(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei Mitgliedern des Katholikenrates und zwei Mitgliedern des Priesterrates. Diese Mitglieder werden jeweils von den betreffenden Räten für die Dauer einer Wahlperiode der Pfarrgemeinderäte gewählt. Der Bischof benennt einen Vorsitzenden für eine Wahlperiode der Pfarrgemeinderäte.


(4) Die Schlichtungsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an. Sie bemüht sich um eine gütliche Beilegung. Gelingt dies nicht, so können sich die Beteiligten einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen. Andernfalls gibt die Schlichtungsstelle gegenüber dem Diözesanbischof ein ausgearbeitetes Votum ab. Dieses muss eine in sachlicher und rechtlicher Hinsicht begründete Empfehlung für eine Entscheidung enthalten.


(5) Der Bischof oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter gibt beiden Parteien Gelegenheit, in seiner Anwesenheit voreinander ihren Standpunkt zu verteidigen. Danach entscheidet der Bischof endgültig auf schriftlichem Wege.


Vorstehende Satzung wird hiermit in Kraft gesetzt. Fulda, 26. Februar 1998


(L. S.) + Johannes


Bischof von Fulda


Aus: Kirchliches Amtsblatt, Diözese Fulda, 1998 Nr. 4

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