Verwaltungsrat St. Michael Seiferts

Satzung

Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG) in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des KVVG vom 12. Dezember 1995 und des Einführungsgesetzes zum KVVG für den thüringischen Teil des Bistums Fulda vom 30. September 1996 (Hess. StAnz. 28/1979, S. 1450 ff; Hess. StAnz. 3/1996, S. 216 f).

I. Kirchengemeinden
§ 1 Verwaltungsrat der Kirchengemeinden
§ 2 Haushaltsplan und Jahresrechnung
§ 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 4 Mitgliederzahl
§ 5 Wahlberechtigung
§ 6 Wählbarkeit
§ 7 Amtszeit
§ 8 Verlust des Amtes
§ 9 Ehrenamt und Amtsverschwiegenheit
§ 10 Einberufung
§ 11 Einladung und Öffentlichkeit
§ 12 Beschlussfähigkeit
§ 13 Protokollbuch
§ 14 Verbindlichkeit der Willenserklärung
§ 15 Benachrichtigungspflicht
§ 16 Genehmigung von Beschlüssen mit innerkirchlicher Wirkung
§ 17 Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen
§ 18 Rechte des Bischofs
§ 19 Geschäftsanweisungen und Gebührenordnungen
§ 20 Einsichts- und Beanstandungsrecht des Bischöflichen Generalvikariates
§ 21 Rechte des Bischöflichen Generalvikariates bei Pflichtwidrigkeiten
§ 22 Beauftragter des Bischöflichen Generalvikariates
§ 23 Filialkirchengemeinden

II. Kirchengemeindeverbände
§ 24 Bildung von Kirchengemeindeverbänden
§ 25 Errichtung, Änderung und Auflösung von Kirchengemeindeverbänden
§ 26 Aufgaben der Kirchengemeindeverbände
§ 27 Organe
§ 28 Verbandsvertretung
§ 29 Verbandsausschuss
§ 30 Beschlussfähigkeit
§ 31 Verbindlichkeit von Willenserklärungen
§ 32 Anzuwendende Bestimmungen

III. Bistum und sonstige juristische Personen
§ 33 Vertretung des Bistums
§ 34 Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen
§ 35 Inkrafttreten.

I. KIRCHENGEMEIDEN

§ 1 Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinden

(1) Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Vermögen in diesem Sinne sind auch die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen.

(2) Die Rechte der Inhaber kirchlicher Stellen an dem zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögen bleibt unberührt.

(3) Die Rechte des Pfarrgemeinderates bleiben unberührt.

§ 2 Haushaltsplan und Jahresrechnung

(1) Der Verwaltungsrat beschließt einen Haushaltsplan für jedes Haushaltsjahr. Dem Pfarrgemeinderat ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist zu dem Entwurf des Haushaltsplanes Stellung zu nehmen.

Der Verwaltungsrat stellt weiterhin die Jahresrechnung fest.

(2) Der Haushaltsplan ist nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat für die Gemeindemitglieder nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Sodann ist er dem Bischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Jahresrechnung ist nach Feststellung durch den Verwaltungsrat wie der Haushaltsplan öffentlich auszulegen. Sie ist anschließend dem Bischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen.

(4) Der Verwaltungsrat bestellt einen Rendanten, soweit die entsprechenden Aufgaben nicht durch eine andere kirchliche Stelle wahrgenommen werden.

(5) Der Verwaltungsrat hat ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und fortzuführen.

§ 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Beauftragten als Vorsitzendem,
b) den gewählten Mitgliedern

(2) Nach jeder Neuwahl wählt der Verwaltungsrat aus den gewählten Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Falls der Pfarrer oder von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche nicht Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, hat er das Recht, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Gleiches gilt für in der Pfarrgemeinde tätige Kapläne sowie den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates oder einen seinen Stellvertreter, soweit sie nicht bereits Mitglied des Verwaltungsrates sind.

§ 4 Mitgliederzahl

(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis 1.000 Katholiken 4 Mitglieder bis 5.000 Katholiken 6 Mitglieder über 5.000 Katholiken 8 Mitglieder.

(2) In Kirchengemeinden bis zu 5.000 Katholiken sind 2, in Gemeinden über 5.000 Katholiken 3 Ersatzmitglieder zu wählen.

(3) Eine Veränderung der Katholikenzahl während der Wahlperiode wird erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(4) Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde während der Wahlperiode kann die Bischöfliche Behörde den Verwaltungsrat auflösen und Neuwahlen anordnen.

§ 5 Wahlberechtigung

(1) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist unmittelbar und geheim.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Monaten im Bezirk der Kirchengemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben. Wer in mehreren Kirchengemeinden seinen Wohnsitz hat, ist in der Kirchengemeinde wahlberechtigt, in der er seine Hauptwohnung hat.

(3) Nicht wahlberechtigt ist
a) derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheit ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4, 1905 BGB bezeichneten Angelegenheit nicht erfasst;
b) wer sich infolge richterlicher Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet;
c) wer nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist.

(4) Wahlberechtigt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind auch Geistliche und Ordensangehörige.

§ 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 25 Jahre alt und nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist.

(2) Gewählt werden kann nur, wer gemäß der Wahlordnung zur Wahl vorgeschlagen ist und schriftlich sein Einverständnis zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt hat.

(3) Der Bischof erlässt eine Wahlordnung.

(4) Die Namen der Gewählten sind unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.

(5) Nicht wählbar sind Geistliche und Ordensangehörige und die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienste des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind. Dies gilt nicht für weltliche Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

§ 7 Amtszeit

(1) Das Amt der gewählten Mitglieder dauert 6 Jahre. Nach jeweils 3 Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger.

Die Ersatzmitglieder müssen bei Wiederwahl neu gewählt werden.

(2) Wiederwahl ist möglich.

(3) Hat sich seit der letzten Wahl die Seelenzahl der Kirchengemeinde vergrößert, sind nach Ausscheiden der in Abs. 1 genannten Hälfte so viele Mitglieder zu wählen, dass die in § 4 vorgeschriebene Zahl erreicht wird. Bei der nächsten Wahl ist durch Los zu bestimmen, wer außer den durch Ablauf der Wahlzeit ausscheidenden Mitgliedern zusätzlich ausscheidet.

(4) Hat sich seit der letzten Wahl die Seelenzahl verringert, scheiden außer der nach Abs. 1 vorgesehenen Hälfte so viele durch Los zu bestimmende Mitglieder aus, dass die Hälfte der nach § 4 vorgeschriebenen Mitgliederzahl verbleibt.

(5) Falls ein Mitglied sich weigert, sein Amt auszuüben oder die Mitgliedschaft außer der Reihe endet, treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(6) Wenn keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind oder die vorhandenen das Amt ablehnen, wählt der Verwaltungsrat die erforderliche Anzahl von Mitgliedern hinzu, so dass die in § 4 vorgeschriebene Zahl erreicht wird. Für diesen Wahlakt gilt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner verbliebenen Mitglieder als beschlussfähig.

(7) Hat der Verwaltungsrat unter den Voraussetzungen des Abs. 6 mehr als die Hälfte seiner Mitglieder verloren, kann die Bischöfliche Behörde den Verwaltungsrat auflösen und Neuwahl anordnen.

§8 Verlust des Amtes


(1) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind oder die Wahl für ungültig erklärt wird.

(2) Die Bischöfliche Behörde kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder ärgerniserregenden Lebenswandels durch einen begründeten schriftlichen Bescheid entlassen und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen. Zuvor müssen das Mitglied und der Verwaltungsrat gehört werden.

§ 9 Ehrenamt und Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat für außergewöhnliche Mühewaltung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates eine angemessene Entschädigung bewilligen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet in Personal-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten oder wenn der Verwaltungsrat es beschließt oder wenn die Verschwiegenheit sich aus der Natur der Sache ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere teilnehmende Personen; sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.

§ 10 Einberufung


(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat einzuberufen auf Verlangen des Bischöflichen Generalvikariates oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder. Wenn der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nachkommt oder Vorsitzender und Stellvertreter nicht vorhanden sind, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und einen Sitzungsleiter bestimmen.

§ 11 Einladung und Öffentlichkeit

(1) Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder sowie die in § 3 Abs. 3 genannten Personen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Gegenstandes der Beschlussfassung spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.

(2) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.

(3) In Eilfällen kann unter Beachtung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form unter Verzicht auf die Frist eingeladen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand nur möglich, wenn der Verwaltungsrat beschlussfähig ist und zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Jedoch kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.

§ 12 Beschlussfähigkeit


(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 11 Abs. 3.

(2) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei sonstigen Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit der Vorsitzende (§ 3 Abs. 1 Ziff. a). Bei Abwesenheit des Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit kein Beschluss zustande.

(3) Sind Mitglieder von der Beschlussfassung selbst betroffen, so haben sie - außer bei Wahlen - keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil, der Ehegatte, Kinder, Geschwister oder von Ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürlich oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.

(4) Über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet der Verwaltungsrat. Bei dieser Entscheidung wirkt der Betroffene nicht mit, er ist aber vorher anzuhören.

(5) Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat zu. Dieses entscheidet endgültig. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder, bei eingelegter Beschwerde, bis zur Entscheidung des bischöflichen Generalvikariates bleibt ein Beschluss schwebend unwirksam.

§ 13 Protokollbuch


Die Beschlüsse werden unter Angabe des Datums und der Anwesenden unverzüglich, möglichst noch während der Sitzung, in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde unterschrieben. Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Vorsitzende oder der stellvertetende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde beglaubigt.

§ 14 Verbindlichkeit der Willenserklärung

(1) Willenserklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes sowie der Beidrückung des Amtssiegels.

(2) Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses festgestellt.

(3) Die Bestimmung des § 17 bleibt unberührt.

§ 15 Benachrichtigungspflicht


(1) Das Bischöfliche Generalvikariat ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung
a) an Verfahren der Bodenordnung (Bauleitplanung, Baulandumlegung, Flurbereinigung u.a.),
b) an gerichtlichen Verfahren und Vorverfahren.

(2) Benachrichtigungspflichten, die sich aus anderen Regelungen ergeben, bleiben unberührt.

§ 16 Genehmigung von Beschlüssen mit innerkirchlicher Wirkung

Die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates ist einzuholen bei Beschlüssen über:
a) Errichtung und Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Bauten.
b) Sammlungen, die nicht im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen vorgenommen werden,
c) Festsetzung des Haushaltsplanes.

Sonstige kirchenrechtliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.

§ 17 Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten

(1) Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates:

1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandwert
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
b) Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken,
c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten,
d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
e) Aufnahme von Darlehen, Bürgschaften, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,
f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,
g) Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen,
h) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche,
j) Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungen,
k) Gestellungsverträge, Verträge mit Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,
I) Abschluss von Reiseverträgen,
m) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art,
n) Erteilung von Gattungsvollmachten,
o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen einschl. Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,
q) Begründung öffentlich rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösevereinbarungen,
r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorganes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren ist das Bischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,--~
a) Schenkungen
b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten,
c) Kauf- und Tauschverträge,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen,
e) Werkverträge mit Ausnahme der unter 1. k) genannten Verträge und Treuhandverträge
f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter 1. k) genannten Verträge und Treuhandverträge
g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.

3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt, auf das Jahr berechnet, 15.000,--~ übersteigt.

4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen:

(1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig:
a) alle unter Nr. 1., Buchstaben a) - g), i) - n), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte,
b) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung - insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, mit Verwaltungs-, Heimund Pflegedienstleitern - sowie mit Oberärzten,
c) Belegarztverträge.

(2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,-- ~ sind genehmigungspflichtig die in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte.

(3) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie unbefristet sind oder ihre Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder das Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,-- ~ übersteigt.

5. Bestimmung des Gegenstandswertes

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. (2) §15 bleibt unberührt.

§ 18 Rechte des Bischofs


(1) Der Bischof kann aus wichtigen pastoralen Gründen im Einzelfall Verwaltungsbefugnisse und Vertretungsrechte des Verwaltungsrates einschränken oder aussetzen und diese selbst wahrnehmen. Er kann diese Rechte im Einzelfall übertragen. Die Einschränkungen und Aussetzungen sind nach Art und Umfang schriftlich festzulegen. Sie werden mit Eingang beim Pfarramt wirksam. Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat sollen vorher gehört werden.

(2) Rechte Dritter im Rahmen des staatlichen Rechtes bleiben unberührt.

§ 19 Geschäftsanweisung und Gebührenordnungen


(1) Das Bischöfliche Generalvikariat kann Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Gebühren festsetzen sowie die Kirchengemeinde ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.

(2) Geschäftsanweisungen und Gebührenordnungen des Bistums werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 20 Einsichts- und Beanstandungsrecht des Bischöflichen Generalvikariates

Das Bischöfliche Generalvikariat ist berechtigt, in die Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen. Es kann Rechtswidrigkeiten beanstanden. Der Verwaltungsrat hat der Beanstandung unverzüglich abzuhelfen.

§ 21 Rechte des Bischöflichen Generalvikariates bei Pflichtwidrigkeiten


(1) Verstößt der Verwaltungsrat gegen Geschäftsanweisungen und Gebührenordnungen des Bistums oder kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach oder unterlässt er es, Pflichtleistungen in den Haushalt aufzunehmen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren, so kann das Bischöfliche Generalvikariat nach Anhörung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Wenn der Verwaltungsrat wiederholt oder gröblich seine Pflicht verletzt, kann ihn das Bischöfliche Generalvikariat nach Anhören des Pfarrgemeinderates auflösen. Mit der Auflösung ist die Neuwahl anzuordnen.

§ 22 Beauftragter des Bischöflichen Generalvikariates

(1) Kommt die Wahl der Mitglieder nicht zustande oder ist der Verwaltungsrat aufgelöst worden oder ist er funktionsunfähig, so kann das Bischöfliche Generalvikariat einen Verwalter bestellen. Dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.

(2) Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so kann das Bischöfliche Generalvikariat für die Dauer der Verhinderung einen anderen Vorsitzenden bestellen. Als Verhinderungsfall gilt auch die Weigerung, das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden auszuüben.

§ 23 Filialkirchengemeinden


Für Filialkirchengemeinden gelten die Bestimmungen der § 1 - 22 sinngemäß.

II. Kirchengemeinde-Verbände

§ 24 Bildung von Kirchengemeindeverbänden

(1) Kirchengemeinden können zu Verbänden zusammengeschlossen werden.

(2) Ein Verband kann durch den Anschluss anderer Gemeinden erweitert werden.

§ 25 Errichtung, Änderung und Auflösung von Kirchengemeindeverbänden

(1) Die Errichtung und Erweiterung eines Kirchengemeindeverbandes erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte der beteiligten Kirchengemeinden durch den Bischof. Werden im Gebiet eines Kirchengemeindeverbandes neue Kirchengemeinden errichtet, so gehören sie zum Verband.

(2) Der Bischof kann das Ausscheiden einer Kirchengemeinde nach Anhörung der Verwaltungsräte aller am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden anordnen. Dasselbe gilt für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes.

§ 26 Aufgaben der Kirchengemeindeverbände

(1) Dem Verband kann übertragen werden
a) die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben;
b) die verwaltungsmäßige Beratung und Betreuung einzelner angeschlossener Kirchengemeinden und sonstiger kirchlicher Einrichtungen überpfarrlicher Art, soweit die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Einrichtungen diese Inanspruchnahme beschließen.

Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit diese Aufgaben bereits kraft bischöflicher Anordnung von anderen Einrichtungen wahrgenommen werden.

(2) Die Festlegung der Zuständigkeit im Einzelnen bestimmt das Bischöfliche Generalvikariat.

(3) Der Verband kann im Rahmen des geltenden Rechts Gebühren festsetzen und Steuern erheben.

§ 27 Organe


(1) Organe des Kirchengemeindeverbandes sind:
a) die Verbandsvertretung,
b) der Verbandsausschuss.

(2) Der Verbandsvertretung obliegt die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über die Jahresrechnung des Kirchengemeindeverbandes.

(3) Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Verbandes einschließlich der Vermögensverwaltung wahr. Er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.

§ 28 Verbandsvertretung


(1) Die Verbandsvertretung besteht aus je einem Mitglied der Verwaltungsräte der dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden. Dieses Mitglied wird vom Verwaltungsrat aus deinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Domkirchengemeinden, die keinen Vermögensverwaltungsrat haben, entsenden ein Mitglied, das vom Domkapitel ernannt wird.

(2) Der Vorsitzende wird vom Bischof aus der Mitte der Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Verbandsangehörigen Kirchengemeinden bestimmt. Er hat Sitz und Stimme in der Verbandsvertretung, auch wenn er ihr nicht bereits kraft Wahl angehört. Den stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte.

§ 29 Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Verbandsvertretung, die diese für die Dauer ihres Amtes wählt.

(2) Falls der Kirchengemeindeverband aus weniger als fünf Mitgliedern besteht, so hat der Verbandsausschuss ebenso viele Mitglieder wie der Kirchengemeindeverband.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verbandsausschusses.

§ 30 Beschlussfähigkeit


(1) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.

§ 31 Verbindlichkeit von Willenserklärungen

Willenserklärungen verpflichten den Gesamtverband nur dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Verbandsausschussmitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden.

§ 32 Anzuwendende Bestimmungen


Die §§ 2 sowie 9-22 finden auf Gesamtverbände entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 24 bis 31 etwas anderes ergibt oder der Bischof im Einzelfall Abweichungen bestimmt.

III. Bistum und sonstige juristische Personen

§ 33 Vertretung des Bistums


Das Bistum und der Bischöfliche Stuhl werden durch den jeweiligen Bischof oder den Generalvikar oder im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Bischofsvikar, während der Sedisvakanz durch den Kapitularvikar, vertreten.

§ 34 Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen

(1) Die Vertretung der Domkirche, der Dom- und Stiftskapitel sowie der unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen und Vermögensstücke, die nicht zum Vermögen der Kirchengemeinden gehören, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikulären Kirchenrechtes oder gegebenenfalls nach den besonderen Satzungen.

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Einrichtungen finden die §§ 8 sowie 5-22 entsprechende Anwendung, soweit das allgemeine kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.

(2) Die Kirchenvorstände bleiben in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bis zum Eintritt ihrer Nachfolgenden im Amt.

Aus: Kirchliches Amtsblatt, Diözese Fulda 1997, Nr. 19.

 

 

 

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